Forderungsabsicherung in Spanien
Forderungsabsicherung in Spanien
Montag, den 13. September 2010 um 11:29 Uhr
Zahlungssicherung kann (innerhalb der EU) durch folgende Instrumente erfolgen:
• Definitive Verpflichtung der Bank des Käufers/Schuldners die pünktliche Zahlung sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist eine eindeutige Regelung bei Geschäftsabschluss zwischen den Geschäftspartnern im Rahmen der Bestimmung der Zahlungsbedingung (sog. terms of payment), dass die Bank des Zahlungspflichtigen eine pünktliche und vollständige Begleichung der Lieferantenforderung sicherstellt. Dies stellt sicher, dass der ausländische Schuldner bei seiner eigenen Bank entsprechend kreditwürdig ist, so dass die Bank bereit ist, im Rahmen einer Kreditlinie das gewünschte Zahlungsversprechen abzugeben.
• Ein Akkreditivversprechen der Bank des Schuldners. Nachteilig in der EU ist an diesem Instrument, dass der ausländische Abnehmer einen solchen Wunsch seines Lieferanten im EU-weiten Geschäft als Akt des Misstrauens, ja mitunter als Beleidigung abtun könnte.
• Eine Zahlungsgarantie der Bank des ausländischen Schuldners.
• Ein Bankakzept auf einen Exportwechsel. Dieses Verfahren ist recht einfach. Der Lieferant stellt zeitgleich mit der Rechnung auch einen auf den ausländischen Abnehmer gezogenen Wechsel aus, den er nicht vom ausländischen Abnehmer akzeptieren lässt, sondern möglichst durch dessen Bank (Akzeptkredit). Hierbei ist gegebenenfalls auf wechselrechtliche Besonderheiten zu achten, da hinsichtlich der Form des Wechsels das Recht des Landes zu befolgen ist, in dem der Wechsel vollständig ausgefüllt wird, hinsichtlich der anderen Wechselerklärungen (z. B. Akzept) und dem Recht des Landes, in dem die Erklärungen abgegeben werden.
• Schließlich kommt - wenn auch deutlich schwächer - der so genannte unwiderrufliche Zahlungsauftrag in Frage.
Der ausländische Abnehmer hinterlegt bei seiner Bank bereits den Zahlungsauftrag zur Bezahlung der Rechnung des Lieferanten und die Bank des ausländischen Auftraggebers bestätigt, dass sie diesen Auftrag termingerecht ausführen wird.
In diesen vorgenannten Fällen hat der deutsche Unternehmer die Sicherheit, sein Geld an einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich von der Bank des ausländischen Schuldners pünktlich zu erhalten, so dass das Forderungsausfallrisiko eingeschränkt werden kann.
Quelle: Enterprise Europe Network
Eigentumsvorbehalt in Spanien
Der Eigentumsvorbehalt (EV) ist in Spanien nur im Abzahlungsgesetz (Gesetz Nr. 28/1998 vom 13.07.1998 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 1/2000 vom 07.01.200; AbzG) gesetzlich geregelt. Sind die Waren – mit oder ohne weitere Bearbeitung – zum Wiederverkauf bestimmt, fällt der Kaufvertrag allerdings nicht unter das AbzG (Art. 5 Ziff. 1 AbzG).
Für die Vereinbarung des allgemeinen EV, dessen Zulässigkeit sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit herleitet (Art. 1255 CC), ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Da die privatschriftliche Form nur Rechtswirkungen zwischen den Parteien hervorruft, ist die sicherste Form der Vereinbarung des EV allerdings die notarielle Beurkundung. Im Streitfall kann nur dann der Beweis geführt werden (die Beweispflicht obliegt dem Verkäufer), wenn das Datum des Vertragsschlusses in einer öffentlichen
Urkunde, ausgestellt von einem Notar, beglaubigt ist (sog. fecha cierta). Wird der EV nur privatschriftlich, etwa in den Lieferbedingungen oder der Auftragsbestätigung vereinbart, so erwerben gutgläubige Dritte im Falle des Weiterverkaufs das Eigentum.
Wird der Kaufpreis nicht bezahlt, hat der Verkäufer neben dem Recht zur Auflösung des Vertrages das Recht, sein Eigentum heraus zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die Sache noch unverarbeitet vorhanden und im Besitz des Schuldners ist.
Im Konkurs eröffnet der EV grundsätzlich ein Aussonderungsrecht des Verkäufers. Bei Rückgabe der Vorbehaltsware hat der Verkäufer die bereits an ihn entrichteten Raten zurückzuerstatten. Statt Rückgabe kann der Konkursverwalter aber auch auf Vertragserfüllung bestehen.
Hat der Käufer die Ware unerlaubterweise an einen Dritten verkauft, so ist letzterer nur geschützt, wenn er gutgläubig ist und die Sache dem Eigentümer nicht widerrechtlich entzogen wurde oder dieser sie verloren hat. Der Verkäufer muss dem Dritterwerber Bösgläubigkeit nachweisen.
Der verlängerte EV (d.h. der Vorbehaltskäufer verkauft seinerseits die Ware unter EV weiter) ist zwar zulässig, aber in Spanien wenig verbreitet.
Im Übrigen gilt: Wird eine Sache unter Verwendung fremder, mit EV belegter Sachen hergestellt, steht das Eigentumsrecht dem Hersteller zu (Art. 383 CC). Im Falle der Sachvermischung tritt Miteigentum ein (Art. 381, 382 CC), wobei der neue Eigentümer jedoch dem bisherigen Eigentümer gegenüber entschädigungspflichtig ist (Art. 379 – 383 CC). Der Käufer, der die unter EV erworbene Sache derart mit seinem Grundstück verbindet, dass diese nicht ohne Beschädigung abgetrennt werden kann, erwirbt das Eigentum an der Sache (Art. 358 i.V.m. 334 Nr. 3 CC). Dem Verkäufer stehen in diesem Fall Schadensersatzansprüche zu.
Quelle: Germany Trade and Invest
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